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Lieferungs- und Montagebedingungen
der Firma FURUNO DEUTSCHLAND GmbH

1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne der Liefer- und Montagebedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3)    Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.


2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt – sofern der Kunde Kaufmann ist - unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Lieferung - Lieferzeit
(1)    Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.

(2)    Handelsübliche und zumutbare Abweichungen von Mustern, Ausstellungsstücken oder Abbildungen in Beschaffenheit und Aussehen, insbesondere handelsübliche und zumutbare Farbänderungen sowie durch technischen Fortschritt bedingte zumutbare Konstruktionsänderungen, bleiben vorbehalten.

(3)    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Angebote ohne Montage.

(4)    Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist ein fester Liefertermin vereinbart, so gilt dieser mit Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Satz 2 gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(5)    Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt. Gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als 3 Monate andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall verpflichten wir uns, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

(6)    Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten.

(7)    Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, EXW (Incoterms 2000) Rellingen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die Post geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über, es sei denn, dieser handelt als unser Erfüllungsgehilfe. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Dieser Absatz gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)    Die Berechnung erfolgt nach den Preisen, die am Liefertag gültig sind, sofern unser Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gilt der vertraglich vereinbarte Preis, es sei denn, die Lieferung erfolgt erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss. In diesem Fall sind wir berechtigt, bei wesentlichen Preissteigerungen vom Kunden eine angemessene Erhöhung des Kaufpreises im Verhältnis zum Ausgangspreis zu verlangen. Ist dem Kunden die Preissteigerung unzumutbar, so ist er berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

(2)    Die Preisangaben in unseren Angeboten beziehen sich für Selbstabholer auf den Preis ab Auslieferungslager ohne Montage. Bei frachtfreier Lieferung enthält die Preisangabe die Kosten der normalen Fracht bis zu der mit dem Kunden vereinbarten Empfangsstelle.

(3)    Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis mit der Rechnungsstellung fällig. 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4)    Montagen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Es gelten unsere jeweils gültigen Verrechnungssätze, die wir dem Kunden auf Wunsch gerne zusenden. Bei der Montageabrechnung werden Warte- und Reisezeiten in den Grenzen der tariflichen Regelung wie Arbeitszeit abgerechnet. Näheres wird durch unsere Preislisten geregelt. Montageabrechnungen werden nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.
 Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. 
In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag von uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

(5)    Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6)    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gemäß § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Absatz 6 gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.


5. Mängelhaftung
(1)    Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von sieben Arbeitstagen gilt als unverzüglich. Die vorstehenden beiden Sätze gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2)    Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

(3)    Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach unserer Wahl, gegenüber Verbrauchern nach deren Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtung getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, dann ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Daneben kann der Kunde auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzung der Ziffer 5 Abs. (7) bis (11) nicht eingreift.

(4)    Bei defekten Lieferteilen, die weniger als 20 kg wiegen und die der Besteller ausbauen kann, können wir im Fall der Nacherfüllung die Zusendung an die nächstgelegene Servicestelle oder unseren Hauptsitz verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten werden von uns im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtung getragen.

(5)    Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(6)    Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,betragen die Gewährleistungsfristen bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Übergabe; für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch unsere Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt. Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Fall der groben Fahrlässigkeit des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zum Begriff der wesentlichen Vertragspflichten siehe Regelungen unter Abs. 9) durch uns.

(7)    Unbeschadet der nachfolgenden Absätze (8) bis (11) ist unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen.

(8)    Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9)    Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen - ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns - jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(10)    Die gesetzliche Haftung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11)    Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


6. Haftung aus sonstigen Gründen
Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 5 Abs. (7) bis (11) gelten auch für alle sonstigen Ansprüche - gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.


7. Eigentumsvorbehalt
(1)    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2)    Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltware durch den Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Kunde überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf uns, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

(3)    Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder an den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift in Folge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so tritt uns der Kunde die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt uns schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Wir nehmen die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Kunden schon jetzt an.

(4)    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(5)    Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Kunde derartige Handlungen auf unsere Aufforderung hin vorzunehmen.

(6)    Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Kunde - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und mit allen Anteilen mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.

8. Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes
(7)    Für den Fall, dass der Kunde objektiv verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels Masse eingestellt wird, steht uns ein Rücktrittsrecht für noch nicht beiderseits ausgeführte Verträge zu.

9. Kostenpauschale bei unberechtigter Mängelrüge
(1)    Für den Fall, dass der Kunde aufgrund einer Mängelrüge Waren an uns zurücksendet und damit eine Überprüfung der Ware durch uns erforderlich wird, ist der Kunde verpflichtet, uns die durch die Überprüfung und erneute Zusendung an den Kunden entstandenen Kosten zu erstatten, falls sich herausstellt, dass die Ware Mangelfrei ist und die Mängelrüge schuldhaft und zu Unrecht erfolgte.

(2)    Wird richtig ausgelieferte Ware zurückgeschickt, werden mindestens 10 % des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr und Wertminderung berechnet. Dies gilt nicht, wenn uns der Kunde nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.


10. Gerichtsstand - Sonstiges
(1)    Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Diese Regelungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2)    Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

(3)    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Geschäftssitz bzw. unsere Verlade- oder Servicestelle. Dies gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.


Stand: Oktober 2009